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   LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2010 - L 13 AS 194/10 B ER   

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https://dejure.org/2010,119689
LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2010 - L 13 AS 194/10 B ER (https://dejure.org/2010,119689)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30.06.2010 - L 13 AS 194/10 B ER (https://dejure.org/2010,119689)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30. Juni 2010 - L 13 AS 194/10 B ER (https://dejure.org/2010,119689)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.12.2009 - L 15 AS 1048/09

    Voraussetzungen eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2010 - L 13 AS 194/10
    Dem Senat erscheint es bereits zweifelhaft (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 2. September 2009 - L 15 AS 1048/09 B ER -, ZFSH/SGB 2010, 107 = Nds.Rpfl. 2010, 139), ob etwa durch eine verfassungskonforme Anwendung anderer Normen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des SGB II wie der Bestimmung des § 12 Abs. 1 c Satz 5 VAG und des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. HS SGB II ein Grundsicherungsträger durch ein Sozialgericht zu der vollen Übernahme der Beiträge eines nach dem SGB II Leistungsberechtigten für dessen (private) Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet werden kann (so aber LSG Bad.-Württ., Beschl. vom 16. September 2009 - L 3 AS 3934/09 ER-B, zit. nach juris, Rz. 17ff.; vgl. auch Brünner, in: Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Rdn. 23 zu § 26).

    Dürfte damit nach bestehender (einfachgesetzlicher) Rechtslage von einer nur anteiligen (hälftigen) Bezuschussung des Beitrages im Basistarif - ab 1. Januar 2010 i. H. v. 124, 32 EUR, vgl. § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG - auszugehen sein, so dürfte es andererseits nach Einschätzung des Senats aber fraglich sein, ob aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (s. dazu BVerfG, Urt. vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 -, NJW 2010, 505 = DVBl. 2010, 314 = FamRZ 2010, 429, zit. nach juris, Rz. 133) konkrete Leistungsansprüche wie etwa auf Übernahme der hier streitigen Beitragsdifferenz hergeleitet werden können und insbesondere ein Sozialgericht ohne Vorlage an das zur Korrektur nachkonstitutionellen Rechts nur berufenen Bundesverfassungsgericht von sich aus zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes einen Grundsicherungsträger entgegen der in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG getroffenen gesetzlichen Bestimmung zur Übernahme des vollen Beitragssatzes - zumindest im Basistarif - verpflichten kann (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 2. September 2009, aaO, mit zustimmender Erläuterung bei Radtke-Schwenzer, ASR 2010, 61, und Beschl. vom 26. Februar 2010 - L 15 AS 26/10 B ER), mag dies auch nur in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren geschehen (ablehnend LSG Hamburg, Beschl. vom 22. Februar 2010 - L 5 AS 34/10 B ER -, zit. nach juris, Rz. 5 und LSG Bad.-Württ., Beschl. vom 22. März 2010 - L 13 AS 919/10 ER-B -, zit. nach juris, Rz. 11).

    Entgegen der von dem 15. Senat des beschließenden Gerichts (Beschl. vom 3. Dezember 2009 - L 15 AS 1048/09 B ER - und Beschl. vom 26. Februar 2010 - L 15 AS 26/10 B ER) vertretenen Auffassung kann schließlich eine den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Notsituation, das Bestehen eines Anordnungsgrundes, auch nicht deshalb bejaht werden, weil dem Antragsteller - ergeht die von ihm begehrte Anordnung nicht - zugemutet wird, sich rechtsuntreu zu verhalten und Beitragsrückstände - hervorgerufen durch eine jetzt nicht gedeckte Beitragslücke - bei seiner Kranken- und Pflegeversicherung anwachsen zu lassen.

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2010 - L 13 AS 194/10
    Hiervon abgesehen dürfte es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2009 (1 BvR 706/08 u. a. -, BVerfGE 123, 186 = NJW 2009, 2033 = VersR 2009, 957 = ZFSH/SGB 2009, 396 = …

    2009, 851, zit. nach juris) auch problematisch sein, statt des an sich zur solidarischen Kostentragung für diesen Versichertenkreis verpflichteten privaten Versicherungsunternehmens (vgl. BVerfG, Urt. vom 10. Juni 2009, aaO, Rz. 184) den Grundsicherungsträger, die öffentliche Hand, für die Schließung der Deckungslücke im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Anspruch zu nehmen (zweifelnd auch G. Wagner, jurisPR-SozR 8/2010, Anm. 1).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2010 - L 15 AS 26/10

    Ausschluss eines Antragstellers aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2010 - L 13 AS 194/10
    Dürfte damit nach bestehender (einfachgesetzlicher) Rechtslage von einer nur anteiligen (hälftigen) Bezuschussung des Beitrages im Basistarif - ab 1. Januar 2010 i. H. v. 124, 32 EUR, vgl. § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG - auszugehen sein, so dürfte es andererseits nach Einschätzung des Senats aber fraglich sein, ob aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (s. dazu BVerfG, Urt. vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 -, NJW 2010, 505 = DVBl. 2010, 314 = FamRZ 2010, 429, zit. nach juris, Rz. 133) konkrete Leistungsansprüche wie etwa auf Übernahme der hier streitigen Beitragsdifferenz hergeleitet werden können und insbesondere ein Sozialgericht ohne Vorlage an das zur Korrektur nachkonstitutionellen Rechts nur berufenen Bundesverfassungsgericht von sich aus zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes einen Grundsicherungsträger entgegen der in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG getroffenen gesetzlichen Bestimmung zur Übernahme des vollen Beitragssatzes - zumindest im Basistarif - verpflichten kann (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 2. September 2009, aaO, mit zustimmender Erläuterung bei Radtke-Schwenzer, ASR 2010, 61, und Beschl. vom 26. Februar 2010 - L 15 AS 26/10 B ER), mag dies auch nur in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren geschehen (ablehnend LSG Hamburg, Beschl. vom 22. Februar 2010 - L 5 AS 34/10 B ER -, zit. nach juris, Rz. 5 und LSG Bad.-Württ., Beschl. vom 22. März 2010 - L 13 AS 919/10 ER-B -, zit. nach juris, Rz. 11).

    Entgegen der von dem 15. Senat des beschließenden Gerichts (Beschl. vom 3. Dezember 2009 - L 15 AS 1048/09 B ER - und Beschl. vom 26. Februar 2010 - L 15 AS 26/10 B ER) vertretenen Auffassung kann schließlich eine den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Notsituation, das Bestehen eines Anordnungsgrundes, auch nicht deshalb bejaht werden, weil dem Antragsteller - ergeht die von ihm begehrte Anordnung nicht - zugemutet wird, sich rechtsuntreu zu verhalten und Beitragsrückstände - hervorgerufen durch eine jetzt nicht gedeckte Beitragslücke - bei seiner Kranken- und Pflegeversicherung anwachsen zu lassen.

  • LSG Hamburg, 22.02.2010 - L 5 AS 34/10

    Private Krankenversicherung - Arbeitslosengeld II-Bezieher - Hilfebedürftigkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2010 - L 13 AS 194/10
    Dürfte damit nach bestehender (einfachgesetzlicher) Rechtslage von einer nur anteiligen (hälftigen) Bezuschussung des Beitrages im Basistarif - ab 1. Januar 2010 i. H. v. 124, 32 EUR, vgl. § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG - auszugehen sein, so dürfte es andererseits nach Einschätzung des Senats aber fraglich sein, ob aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (s. dazu BVerfG, Urt. vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 -, NJW 2010, 505 = DVBl. 2010, 314 = FamRZ 2010, 429, zit. nach juris, Rz. 133) konkrete Leistungsansprüche wie etwa auf Übernahme der hier streitigen Beitragsdifferenz hergeleitet werden können und insbesondere ein Sozialgericht ohne Vorlage an das zur Korrektur nachkonstitutionellen Rechts nur berufenen Bundesverfassungsgericht von sich aus zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes einen Grundsicherungsträger entgegen der in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG getroffenen gesetzlichen Bestimmung zur Übernahme des vollen Beitragssatzes - zumindest im Basistarif - verpflichten kann (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 2. September 2009, aaO, mit zustimmender Erläuterung bei Radtke-Schwenzer, ASR 2010, 61, und Beschl. vom 26. Februar 2010 - L 15 AS 26/10 B ER), mag dies auch nur in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren geschehen (ablehnend LSG Hamburg, Beschl. vom 22. Februar 2010 - L 5 AS 34/10 B ER -, zit. nach juris, Rz. 5 und LSG Bad.-Württ., Beschl. vom 22. März 2010 - L 13 AS 919/10 ER-B -, zit. nach juris, Rz. 11).

    Entgegen der von der Versicherung des Antragstellers in ihrem Schreiben vom 27. April 2010 vertretenen Ansicht, ist diese nicht berechtigt, mit ihren Beitragsforderungen gegen Erstattungsansprüche des Antragstellers aus ärztlichen Behandlungen aufzurechnen (LSG Hamburg, Beschl. vom 22. Februar 2010 - L 5 AS 34/10 B ER -, aaO, Rz. 9 - unter Hinweis auf die Antwort der Bundesregierung zu einer parlamentarischen Anfrage, BT-Drucks. 16/13892, S. 33).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2010 - L 13 AS 194/10
    Dürfte damit nach bestehender (einfachgesetzlicher) Rechtslage von einer nur anteiligen (hälftigen) Bezuschussung des Beitrages im Basistarif - ab 1. Januar 2010 i. H. v. 124, 32 EUR, vgl. § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG - auszugehen sein, so dürfte es andererseits nach Einschätzung des Senats aber fraglich sein, ob aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (s. dazu BVerfG, Urt. vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 -, NJW 2010, 505 = DVBl. 2010, 314 = FamRZ 2010, 429, zit. nach juris, Rz. 133) konkrete Leistungsansprüche wie etwa auf Übernahme der hier streitigen Beitragsdifferenz hergeleitet werden können und insbesondere ein Sozialgericht ohne Vorlage an das zur Korrektur nachkonstitutionellen Rechts nur berufenen Bundesverfassungsgericht von sich aus zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes einen Grundsicherungsträger entgegen der in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG getroffenen gesetzlichen Bestimmung zur Übernahme des vollen Beitragssatzes - zumindest im Basistarif - verpflichten kann (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 2. September 2009, aaO, mit zustimmender Erläuterung bei Radtke-Schwenzer, ASR 2010, 61, und Beschl. vom 26. Februar 2010 - L 15 AS 26/10 B ER), mag dies auch nur in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren geschehen (ablehnend LSG Hamburg, Beschl. vom 22. Februar 2010 - L 5 AS 34/10 B ER -, zit. nach juris, Rz. 5 und LSG Bad.-Württ., Beschl. vom 22. März 2010 - L 13 AS 919/10 ER-B -, zit. nach juris, Rz. 11).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.09.2009 - L 3 AS 3934/09

    Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für eine private

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2010 - L 13 AS 194/10
    Dem Senat erscheint es bereits zweifelhaft (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 2. September 2009 - L 15 AS 1048/09 B ER -, ZFSH/SGB 2010, 107 = Nds.Rpfl. 2010, 139), ob etwa durch eine verfassungskonforme Anwendung anderer Normen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des SGB II wie der Bestimmung des § 12 Abs. 1 c Satz 5 VAG und des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. HS SGB II ein Grundsicherungsträger durch ein Sozialgericht zu der vollen Übernahme der Beiträge eines nach dem SGB II Leistungsberechtigten für dessen (private) Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet werden kann (so aber LSG Bad.-Württ., Beschl. vom 16. September 2009 - L 3 AS 3934/09 ER-B, zit. nach juris, Rz. 17ff.; vgl. auch Brünner, in: Münder, LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Rdn. 23 zu § 26).
  • LSG Hessen, 14.12.2009 - L 7 SO 165/09

    Sozialhilfe - Kostenübernahme von Beiträgen für private Kranken- und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2010 - L 13 AS 194/10
    Denn es dürfte nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens Überwiegendes dafür sprechen, dass eine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für eine verfassungskonforme Auslegung ist, insoweit nicht vorliegt, der Gesetzgeber vielmehr in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG eine eindeutige Regelung in der Hinsicht getroffen hat, dass Beziehern von SGB II-Leistungen, die wie der Antragsteller freiwillig kranken- und pflegeversichert sind, nur ein Zuschuss in Höhe der Beiträge von dem Grundsicherungsträger gezahlt werden kann, die auch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherten SGB II-Beziehern zusteht, mithin der Gesetzgeber des Sozialgesetzbuches Zweites Buch und des Versicherungsaufsichtsgesetzes bewusst in Kauf genommen hat, dass bei freiwillig versicherten SGB II-Beziehern insoweit eine Deckungslücke entsteht (so Spekker, ZFSH/SGB 2010, 212(216); Wrackmeyer-Schone, in: Linhart/Adolph, SGB II, Stand: Februar 2010, Rdn. 26 zu § 26; LSG Bad.-Württ., Beschl. vom 30. Juni 2009 - L 2 SO 259/09 ER-B -, zit. nach juris, Rz. 19; HessLSG, Beschl. vom 14. Dezember 2009 - L 7 SO 165/09 B ER -, zit. nach juris, Rz. 76).
  • LSG Hessen, 22.03.2010 - L 9 AS 570/09

    Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund - verfassungskonforme

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2010 - L 13 AS 194/10
    Zum anderen ist es ihm zuzumuten, sich für die Behandlung einer akuten Gesundheitsstörung zu einer Fachärztin/zu einem Facharzt zu begeben und diese/diesen - ausnahmsweise - gem. § 192 Abs. 7 VVG auf eine direkte Abrechnung ihres Vergütungsanspruchs an das Versicherungsunternehmen zu verweisen: der Antragsteller ist daher entgegen seiner Behauptung nicht von der ärztlichen Behandlung der von ihm behaupteten (akuten) Leiden ausgeschlossen, so dass auch von daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten ist (ebenso HessLSG, Beschl. vom 22. März 2010 - L 9 AS 570/09 B ER).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2010 - L 13 AS 919/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund - Arbeitslosengeld II -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2010 - L 13 AS 194/10
    Dürfte damit nach bestehender (einfachgesetzlicher) Rechtslage von einer nur anteiligen (hälftigen) Bezuschussung des Beitrages im Basistarif - ab 1. Januar 2010 i. H. v. 124, 32 EUR, vgl. § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG - auszugehen sein, so dürfte es andererseits nach Einschätzung des Senats aber fraglich sein, ob aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (s. dazu BVerfG, Urt. vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 -, NJW 2010, 505 = DVBl. 2010, 314 = FamRZ 2010, 429, zit. nach juris, Rz. 133) konkrete Leistungsansprüche wie etwa auf Übernahme der hier streitigen Beitragsdifferenz hergeleitet werden können und insbesondere ein Sozialgericht ohne Vorlage an das zur Korrektur nachkonstitutionellen Rechts nur berufenen Bundesverfassungsgericht von sich aus zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes einen Grundsicherungsträger entgegen der in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG getroffenen gesetzlichen Bestimmung zur Übernahme des vollen Beitragssatzes - zumindest im Basistarif - verpflichten kann (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 2. September 2009, aaO, mit zustimmender Erläuterung bei Radtke-Schwenzer, ASR 2010, 61, und Beschl. vom 26. Februar 2010 - L 15 AS 26/10 B ER), mag dies auch nur in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren geschehen (ablehnend LSG Hamburg, Beschl. vom 22. Februar 2010 - L 5 AS 34/10 B ER -, zit. nach juris, Rz. 5 und LSG Bad.-Württ., Beschl. vom 22. März 2010 - L 13 AS 919/10 ER-B -, zit. nach juris, Rz. 11).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.06.2010 - L 10 AS 817/10

    Alg II; Zuschuss; Beitrag; Krankenversicherung; Pflegeversicherung; Feststellung;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2010 - L 13 AS 194/10
    Denn zu einem stellt die Regelung des § 193 Abs. 6 Satz 6 Versicherungsvertragsgesetz (vom 23. November 2007, BGBl. I S. 2631, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 14. April 2010, BGBl. I S. 410 - VVG - ), auf die das SG Aurich in seinem Beschluss vom 26. April 2010 zu Recht bereits hingewiesen hat, sicher, dass dem Antragsteller eine erforderlich werdende Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände nicht verweigert werden darf, so dass sich insoweit eine akute Notlage für ihn nicht ergeben kann (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom2. Juni 2010 - L 10 AS 817/10 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2010 - L 15 AS 297/10
    Das SG hat seine Auffassung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen habe, die es verhinderten, dass privat kranken- und pflegeversicherte Bezieher von SGB II-Leistungen auch beim Auftreten beachtlicher Beitragsschulden ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht verlören (so auch Beschlüsse der Landessozialgerichte Sachsen-Anhalt vom 14.04.2010 - L 2 AS 16/10 B ER -, Hamburg vom 22.02.2010 - L 5 AS 34/10 B ER -, Baden-Württemberg vom 22.03.2010 - L 13 AS 919/10 ER-B -, Hessen vom 22.03.2010 - L 9 AS 570/09 B ER -, Bayern vom 21.04.2010 - L 7 AS 201/10 B ER -, Niedersachsen-Bremen, 7. Senat, vom 25.03.2010 - L 7 AS 1453/09 B ER - und 13. Senat vom 30.06.2010 - L 13 AS 194/10 B ER - sowie Berlin-Brandenburg vom 02.06.2010 - L 10 AS 817/10 BER - und vom 26.08.2010 - L 20 AS 1347/10 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2010 - L 15 AS 207/10
    In den von ihr in Bezug genommenen Beschlüssen der LSG Sachsen-Anhalt, Hamburg und Baden-Württemberg sowie in weiteren Beschlüssen des Hessischen LSG (vom 22.03.2010 - L 9 AS 570/09 B ER), des Bayrischen LSG (vom 21.04.2010 - L 7 AS 201/10 B ER), des LSG Niedersachsen-Bremen (7. Senat vom 25.03.2010 - L 7 AS 1453/09 B ER und 13. Senat vom 30.06.2010 - L 13 AS 194/10 B ER) sowie des LSG Berlin-Brandenburg (vom 02.06.2010 - L 10 AS 817/10 BER - und vom 26.08.2010 - L 20 AS 1347/10 B ER) ist ein Anordnungsgrund im Wesentlichen mit der Begründung verneint worden, dass der Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen habe, die es verhinderten, dass privat kranken- und pflegeversicherte Bezieher von SGB II-Leistungen auch beim Auftreten beachtlicher Beitragsschulden ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht verlören.
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